Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der K.I.S. Kronauer Industrieschilder GmbH
1. Allgemeines
(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Sofern der Auftraggeber ebenfalls eigene Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag trotz fehlender Einigung über die Einbeziehung der Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die Geschäftsbedingungen beider Parteien übereinstimmen, werden sie in vollem Umfang Vertragsinhalt. Sollten einzelne Regelungen im Widerspruch zueinander stehen, so gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Bestimmungen des dispositiven Rechts.
(2) Die Angebote des Auftragnehmers sind, einschließlich etwaiger Lieferzeitangaben, freibleibend. Bestellungen sind nur verbindlich, soweit sie der Auftragnehmer schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform.
2. Entwurf und Fertigung
(1) Die bestellten Waren werden gemäß den Vorgaben des Auftraggebers oder aber nach Maßgabe der vom Auftragnehmer im Rahmen der Beratungsgespräche erarbeiteten Produktvorschläge gefertigt. Vor der endgültigen Ausführung der Arbeiten erhält der Auftraggeber einen Korrekturabzug.
(2) Sofern der Korrekturabzug den Vorstellungen und Anforderungen des Auftraggebers entspricht, hat er dem Auftragnehmer gegenüber schnellstmöglich dessen Freigabe zu erklären. Der Auftragnehmer wird die endgültige Anfertigung der Ware erst nach Zugang der Freigabeerklärung durch den Auftraggeber vornehmen.
(3) Änderungswünsche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer ebenfalls umgehend nach Erhalt des Korrekturabzuges mitzuteilen.
(4) Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Freigabe bzw. die Änderungswünsche nicht innerhalb angemessener Zeit mit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand zu ersetzen.
3. Nichtverfügbarkeit der Leistung
(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, im Falle der Nichtverfügbarkeit der vertragsgemäßen Leistung (z.B. wegen Lieferschwierigkeiten seiner Zulieferer u.ä.) in Qualität und Preis gleichwertige Ware zu liefern.
(2) Ist die Lieferung einer preislich und qualitativ gleichwertigen Ware jedoch nicht möglich, so ist der Auftragnehmer berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. In diesem Fall verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm eine ggf. erbrachte Gegenleistung wieder zurück zu erstatten.
4. Versand / Lieferung
(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Muster, Entwürfe etc., sowie vor Mitteilung der Freigabe.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernden Waren das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, falls es zu Verzögerungen kommt, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind (z.B. Verzögerungen der Zulieferer bei der Anlieferung wesentlicher Materialien und Rohstoffe, Verzögerungen infolge nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers u.ä.). Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in wichtigen Fällen Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mitteilen. Wird durch derartige Verzögerungen ein Zeitraum von sechs Wochen überschritten, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
(6)Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der gesamten Bestellmenge dürfen vom Auftraggeber nicht beanstandet werden.
(7) Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Auftragnehmers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v.H., im ganzen aber höchstens 15 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
(8) Die Lieferpflicht des Auftragnehmers ruht, solange der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge in Rückstand ist.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise ab Werk netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten sind hierbei nicht eingeschlossen.
(2) Die Rechnungsbeträge sind mangels besonderer Vereinbarung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum wird ein Abzug von 2 % Skonto gewährt.
(3) Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, sondern im Rahmen eines vom Auftraggeber gewünschten Nachtrags erbracht werden, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für Mehrkosten, die dem Auftragnehmer aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers oder durch vom Auftraggeber zu verantwortende Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrags entstanden sind.
(4) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Eintritt des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
6. Schutz geistigen Eigentums
Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Die Entwürfe, Korrekturabzüge, Lithographien etc. dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden.
7. Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen, die dem Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehen, bleiben die gelieferten Arbeitsergebnisse im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist befugt, über die ihm gelieferten Arbeitsergebnisse im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen.
(2) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
(3) Dem Auftragnehmer steht bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen außerdem ein Zurückbehaltungsrecht an dem ihm ggf. vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, Muster und sonstigen Materialien zu.
(4) Nach Abschluss der Arbeiten und Ausgleich der Ansprüche des Auftragnehmers wird der Auftragnehmer alle Unterlagen, Muster, Zeichnungen und Materialien etc. herausgeben, die ihm der Auftraggeber zwecks Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien, Dateien, Korrekturabzüge, Filme, Lithographien etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(5) Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei gemäß Absatz 3 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Been-digung des Vertragsverhältnisses.
8. Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ggf. überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
(2) Für die vom Auftraggeber ausdrücklich freigegebenen Entwürfe, Ausarbeitungen und Korrekturabzüge entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Bei Druckverfahren nach Vorlage oder Muster können lediglich geringfügige Abweichungen (z.B. im Farbton) nicht beanstandet werden. Maßtoleranzen liegen, wenn im Angebot nicht anders spezifiziert, im Rahmen von DIN 7168 m.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, deren Auftreten durch den Auftraggeber verursacht wurden.
(4) Erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen anzuzeigen.
(5) Nicht offensichtliche Mängel sind nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch ein Jahr nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen. Bei nicht fristgerechter Mängelanzeige sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
(6) Der Auftragnehmer kann die Gewährleistung zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware, erbringen. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung, ist der Auftraggeber berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
9. Haftung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss, haftet der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Die Haftung nach Absatz 1 ist beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
10. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11. Gerichtsstand /Sonstiges
(1) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, so-fern der Auftraggeber Kaufmann ist, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Auftragnehmers zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen..
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Vertrages.